Verein FUFU culture e.V. Lörrach
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein nennt sich FUFU culture (e.V.) Die Kurzform lautet FUFU e.V. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
§ 2 Eintragung
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Sitz des Vereins ist Lörrach
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Zweck
1. Ziel und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Beziehungen zu den Menschen in der Dritten Welt auf der Grundlage von Toleranz, Völkerverständigung und Humanität, im Besonderen von Togo und den anderen Ländern Westafrikas. Die Förderung der Bildung von Kindern aus sozial benachteiligten Bevölkerungsschichten hat dabei ein besonderes Gewicht.
2. Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch:
- Information der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme in der Dritten Welt, über Kulturen und die unterstützten Projekte in diesen Ländern.
- Förderung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern in unserer Bevölkerung schaffen
- ideelle, administrative, finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen sowie kirchlich-karitativen oder ähnlichen Initiativen und Projekten in wirtschaftlich schwachen Ländern, insbesondere in Togo und den anderen Ländern Westafrikas.
3. Bei seiner Tätigkeit im Sinne des Abs. (1) legt der Verein besonderen Wert auf die Zusammenarbeit mit sozialen, öffentlichen, privaten und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sind.
§ 5 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt in Durchführung des § 4 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tatsächliche entstandene Auslagen im Auftrag des Vereins/ Vorstandes können unter Vorlage der entsprechenden Belege erstattet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zwecken des Vereins gemäß § 4 zustimmen.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
(1) Tod
(2) schriftliche Austrittserklärung zum Ende des jeweiligen Quartals
(3) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss wird mit einer einfachen Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen vollzogen.
(4) Verweigerung der Beitragszahlung automatisch dann, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt.
§ 7 Beitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festsetzt. Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung wird der Mitgliedsbeitrag vierteljährlich eingezogen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV)
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Festlegung der grundlegenden Ziele und Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 4
2. Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstands
3. Wahl der zwei Kassenprüfer
4. Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts
5. Behandlung von Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes
6. Satzungsänderungen
7. Ausschluss von Mitgliedern
8. Festsetzung der Beitragshöhe
9. Auflösung des Vereins gemäß § 11
2. Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (MV):
1. Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Die MV ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlags und unter Angabe von Ort und Zeit eingeladen ist.
3. Die MV wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen, sofern das Mitglied dem Vorstand eine Email-Adresse bekanntgegeben hat.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Auf Antrag von 20 % der Mitglieder muss der Vorstand eine MV einberufen werden.
5. Beschlüsse werden – falls nicht anders vorgesehen – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
6. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
7. Sachanträge seitens der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der/ dem Vorsitzenden des Vorstandes eingereicht werden.
8. In den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen und von der Schriftführerin / dem Schriftführer und der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen
a. der / dem 1. Vorsitzenden
b. der Stellvertreterin / dem Stellvertreter
c. der Schriftführerin / dem Schriftführer
d. der Kassenführerin / dem Kassenführer
e. Verantwortliche/r für Marketing und IT-Bereich
2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre. Nach Ablauf einer Amtszeit sind sie wieder wählbar. Der bestehende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand darf sich selbst ergänzen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den /die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.
4. Die Kassengeschäfte werden einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern geprüft.
5. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Eine Abwahl kann nur mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen
6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und in einem Ergebnisprotokoll dokumentiert.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen an den Verein Aktion Dritte Welt e.V. Lörrach, der es im Sinne des § 4 ausschließlich und unmittelbar zu verwenden hat.
Lörrach, den 10. Dezember 2015
E-Mail: fufu-culture@gmail.com